Satzung des Kommunalvereins Meimersdorf e.V.

§ 1

Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen Kommunalverein Meimersdorf e.V.

1.2. Der Sitz des Vereins ist Kiel. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel (VR 2293) eingetragen.

§ 2

Zweck

2.1. Der Kommunalverein Meimersdorf e.V. setzt es sich zur Aufgabe, die Interessen der jetzigen und zukünftigen Bürgerinnen und Bürger im ehemaligen Gemeindegebiet Meimersdorf wahrzunehmen. Der Verein will hierbei auch politische, aber keine parteipolitischen Aufgaben übernehmen. Weiterhin will der Verein auf kulturellem Gebiet im Bereich der ehemaligen Dorfgemeinde Meimersdorf arbeiten.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Mitglied kann jede Bürgerin/jeder Bürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, welche/welcher ihren/seinen Wohnsitz in den Stadtteilen Meimersdorf und Neumeimersdorf hat. Mitglieder, die aus diesen Gebieten verziehen, können Mitglied im Kommunalverein bleiben.

3.2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Sie beginnt mit dem der Beitrittserklärung folgenden Monat. Es handelt sich um eine Ehegatten-/Lebenspartner- – mitgliedschaft.

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

4.1. durch Auflösung des Vereins

4.2. durch Austritt nach § 5

4.3. durch Ausschluss nach § 6.

§ 5

Austritt

5.1. Der Austritt eines Mitgliedes kann zur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

5.2. Der Austritt muss dem Vorstand bis zum 31. August des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden. Bei verspätetem Eingang erlischt die Mitgliedschaft erst zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres.

5.3. Weiter endet die Mitgliedschaft durch den Tod des Mitgliedes, bei Ehe- bzw. Lebens- – partnerschaften durch den Tod der/des Letztlebenden.

§ 6

Ausschluss

6.1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit erfolgen, und zwar ausschließlich in den folgenden Fällen:

6.1.1 wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber bestehenden und eingegangen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten trotz Fristsetzung und zweimaliger Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt;

6.1.2 wenn das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig das Ansehen des Vereins schädigt oder gegen die Interessen des Vereins verstößt.

§ 7

Beitrag

Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Jahres- – hauptversammlung beschlossen. Eine beabsichtigte Beitragsänderung muss in der Einladung angekündigt werden.

§ 8

Vorstand

8.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

8.1.1 der/dem 1. Vorsitzenden

8.1.2 der/dem 2. Vorsitzenden

8.1.3 der/dem Kassenwart

8.1.4 der/dem Schriftführer.

Weitere Vorstandsmitglieder können auf der Jahreshauptversammlung in den Vorstand berufen werden.

8.2 Der Vorstand wird auf eine Amtszeit von zwei Jahren bei der Jahreshauptversammlung gewählt, wobei in den Jahren mit gerader Zahl die/der 1. Vorsitzende und die/der Schriftführer/Schriftführerin sowie in den Jahren mit ungerader Zahl die/der 2. Vorsitzende und die/der Kassenwartin/Kassenwart zu wählen sind.

8.3 Vorstand i.S.d. § 26 Abs. 2 BGB sind die unter 8.1.1-8.1.4 genannten Vorstandsmitglieder.

8.4 Wird auf einer Ordentlichen oder Außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Misstrauensantrag gegen ein Vorstandsmitglied gestellt, kann dieses mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen vor Beendigung seiner Amtsperiode abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied neu gewählt werden. Macht die Mitgliederversammlung von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt Absatz 8.5 entsprechend.

8.5 Scheidet während der Wahlzeit ein aufgrund dieser Satzung gewähltes Mitglied aus oder wird einem Mitglied das Vertrauen entzogen, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied. Verbleiben nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern nicht mindestens zwei gewählte Mitglieder im Amt oder scheidet gleichzeitig mehr als die Hälfte der Mitglieder aus, so muss eine Ersatzwahl auf einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

8.6 Bei Nachwahlen bzw. Ersatzberufungen innerhalb der jeweiligen Amtsperiode erfolgt die Nachwahl bzw. Ersatzberufung für die noch verbleibende Amtszeit der/des jeweiligen Vorgängerin/Vorgängers.

§ 9

Rechnungsprüfung

9.1 Es sind zwei Revisorinnen/Revisoren durch die Jahreshauptversammlung zu wählen.

9.2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist nicht zulässig. In jedem Jahr wird eine/ein Revisorin/Revisor gewählt.

9.3 Die Revisoren prüfen mindestens einmal im Jahr die Bücher und Rechnungsunterlagen. Sie haben der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten und zu veranlassen, dass auf dieser Versammlung über die Entlastung des Vorstands abgestimmt wird.

§ 10

Mitgliederversammlung

10.1 Es findet jährlich eine Jahreshauptversammlung und mindestens eine weitere Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Jahreshauptversammlung soll im März/April, eine weitere Mitgliederversammlung im Oktober eines jeden Jahres einberufen werden. Zu diesen Versammlungen lädt der Vorstand schriftlich unter Benennung der Tagesordnung ein. Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung machen. Diese Vorschläge müssen spätestens im Februar bzw. September beim Vorstand vorliegen, wenn sie zur nächsten Versammlung Berücksichtigung werden sollen.

10.2 Durch Beschluss des Vorstandes kann aus wichtigem Anlass eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch von den Mitgliedern einberufen werden, wenn hierzu 1/3 der Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung gegeben haben. Die Einladung hat schriftlich unter Benennung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Darüber hinaus ist gleichzeitig dem Vorstand eine Abschrift der Liste der einberufenden Mitglieder vorzulegen.

§ 11

Beschlussfähigkeit

Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 12

Aufgaben

Der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegen insbesondere:

12.1 die Wahl des Vorstandes

12.2 die Wahl der Revisorinnen/Revisoren

12.3 die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

12.4 der Ausschluss von Mitgliedern

12.5 die Verabschiedung und Änderung der Satzung

12.6 die Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen

12.7 die Auflösung des Vereins

§ 13

Tagesordnung

13.1 Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

13.1.1 Feststellung der stimmberechtigten Teilnehmer

13.1.2 Rechenschaftsberichte des Vorstandes

13.1.3 Bericht der Revisorinnen/Revisoren

13.1.4 Genehmigung des Rechnungsergebnisses für das abgelaufene Wirtschaftsjahr

13.1.5 Entlastung des Vorstandes

13.1.6 Neuwahlen des Vorstandes und der Revisorinnen/Revisoren

13.1.7 ggf. Satzungsänderungen

13.1.8 Verschiedenes

§14

Wahlen

14.1 Vor der Wahl ist ein Wahlleiter zu wählen. Der Wahlleiter leitet die Wahl des Vorstandes.

14.2 Alle Wahlen sollen durch Handheben stattfinden.

14.3 Auf Antrag findet geheime Wahl mit Wahlzettel statt.

14.4 Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 15

Anträge

15.1 Anträge sind spätestens im Februar bzw. September vor der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat die Anträge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntzugeben.

15.2 Auf Antrag findet eine geheime Wahl mit Wahlzettel statt.

15.3 Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen

§ 16

Satzungsänderungen

Auf eine beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung zur Jahreshauptversammlung ausdrücklich hingewiesen werden. Eine Satzungsänderung gilt als angenommen, wenn sich 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.

§ 17

Protokolle

Über jede Mitgliederversammlung ist von der Schriftführerin/dem Schriftführer ein Protokoll zu führen. Dieses wird den Mitgliedern bekanntgegeben. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird über die Richtigkeit des Inhaltes abgestimmt. Die Zustimmung zum Protokoll wird durch Unterschrift der Schriftführerin/des Schriftführers, der/des 1. Vorsitzenden und von zwei Mitgliedern bestätigt.

§ 18

Auflösung

Der Kommunalverein Meimersdorf e.V. kann aufgrund einer 2/3 – Mehrheit sämtlicher Mitglieder aufgelöst werden. Das Vereinsvermögen wird wohltätigen Vereinen zur Verfügung gestellt.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 05.05.1982 und tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.

Kiel, den 18. März 1999